Recht & SicherheitAutor: Manfred SodiaAugust 202610 Min. Lesezeit

KI-Kennzeichnung ab August 2026: Was Sie als Kunde beachten müssen

Mit dem Inkrafttreten des EU AI Acts gelten neue Transparenzregeln für KI-veränderte Bilder. Erfahren Sie, wer haftet und wie Sie rechtssicher veröffentlichen.

Mit dem 2. August 2026 treten die strengen Transparenz- und Kennzeichnungsregeln des europäischen KI-Gesetzes (EU AI Act, Artikel 50) vollständig in Kraft. Für Sie als mein Kunde (sei es als Architekturbüro, Immobilienentwickler, Hotelbetreiber, Bauunternehmen oder Marketingagentur) hat dies direkte Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Sie die von mir erstellten Fotos im Web, auf Social-Media-Kanälen oder in Newslettern veröffentlichen.

In diesem Artikel erfahren Sie kurz und verständlich, welche neuen Pflichten auf Sie zukommen und wie wir diese gemeinsam im Rahmen unserer Zusammenarbeit rechtssicher umsetzen.

Die Rollenverteilung: Wer ist für die Kennzeichnung verantwortlich?

Nach dem EU AI Act wird strikt zwischen dem Ersteller und dem Veröffentlicher eines Bildes unterschieden:

  • Fotograf: Ich setze im Workflow moderne Software-Tools ein.
  • Kunde als Betreiber (Deployer): Sie sind bei der Veröffentlichung des fertigen Bildmaterials auf Ihrer Webseite oder auf Social Media rechtlich der sogenannte „Betreiber“.

Das bedeutet: Wenn ein Bild generative KI-Inhalte enthält, liegt die gesetzliche Pflicht zur sichtbaren Offenlegung bei der Veröffentlichung direkt bei Ihnen. Da Sie ohne meine Information oft gar nicht wissen können, wo genau KI im Spiel war, sehe ich es als meine vertragliche Nebenpflicht an, Ihnen den exakten KI-Status jeder gelieferten Bilddatei transparent mitzuteilen.

Ab welcher Stufe der Bildbearbeitung gilt die Kennzeichnungspflicht?

Die wichtigste Nachricht vorweg: Klassische handwerkliche Fotografie und Standardretuschen bleiben völlig kennzeichnungsfrei. Die Grenze verläuft dort, wo KI-Werkzeuge nicht mehr bloß assistieren, sondern die Semantik (den Bildinhalt und die physikalische Realität vor Ort) grundlegend verändern:

1. Keine Kennzeichnungspflicht (Rein assistive Optimierung)

  • Standard-Entwicklung: Globale Anpassungen von Helligkeit, Kontrast, Sättigung oder Weißabgleich.
  • HDR-Blending: Das Zusammenführen von Belichtungsreihen für perfekt belichtete Innenräume.
  • Objektivkorrekturen: Das Beheben von stürzenden Linien (Keystone-Korrektur) oder Verzeichnungen.
  • Kosmetische Retusche: Das klassische Entfernen von temporärem Schmutz, Staubpartikeln auf Oberflächen oder kleinen Sensorflecken.

2. Zwingende Kennzeichnungspflicht (Generative Bildveränderung)

Sobald ein KI-Tool selbstständig Pixel erfindet, um neue Bildbereiche zu füllen, wird ein Schwellenwert überschritten. In der Architektur- und Interieurfotografie betrifft dies insbesondere:

  • Virtual Staging: Das nachträgliche digitale Einrichten leerer Räume mit täuschend echten, KI-generierten Möbeln, Pflanzen oder Deko-Objekten.
  • Sky Replacement & generative Lichtstimmungen: Der KI-gestützte Austausch des echten Himmels gegen dramatische Wolken- oder Abendstimmungen.
  • Generative Füllungen (Generative Fill): Das großflächige Entfernen dauerhaft installierter Objekte (wie Straßenlaternen, Nachbargebäude oder Klimaanlagen), bei dem die Software den Hintergrund autonom neu interpoliert.

Warum ist das so?

Ein Bild, das einen realen Ort zeigt, aber durch KI so verändert wurde, dass ein Betrachter die Szene fälschlicherweise für eine authentische fotografische Dokumentation hält, gilt rechtlich als „Deepfake“. Dass dies in Österreich kein Kavaliersdelikt mehr ist, zeigt die jüngste Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien, GZ 2 R 178/25y). Das Gericht bestätigte, dass realistisch wirkende KI-Bilder ohne Kennzeichnung eine unzulässige Täuschung darstellen und den gesetzlichen Bildnisschutz verletzen können.

Wie hat die Kennzeichnung bei der Veröffentlichung zu erfolgen?

Wenn Sie ein von mir bearbeitetes Bild veröffentlichen, das generative Stufen enthält, verlangt das Gesetz eine zweigleisige Kennzeichnung:

Ebene 1: Visuell sichtbar für den Menschen

  • Zeitpunkt: Der Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt (erste Exposition) des Betrachters mit dem Bild klar erkennbar sein. Er darf nicht in den AGB, im Impressum oder in tief verschachtelten Menüs versteckt werden.
  • Platzierung: Direkt im Bildfeld als dezentes Overlay, in der Bildunterschrift oder im unmittelbaren Fotocredit (z. B. am Bildrand).
  • Barrierefreiheit: Die Kennzeichnung muss kontrastreich, in einfacher Sprache gehalten und für Screenreader (z.B. im HTML-Alt-Text) vorlesbar sein.
  • EU-Icons: Die Europäische Kommission stellt im Rahmen ihres "Code of Practice" offizielle Symbole bereit. Für bearbeitete Fotos empfiehlt sich das Icon für „Partially AI-Modified“ (Teilweise KI-modifiziert), am besten kombiniert mit einem klaren Text wie: „Dieses Foto wurde teilweise mittels KI modifiziert (Möblierung virtuell hinzugefügt).“.

Ebene 2: Maschinenlesbar für Plattformen (Metadaten)

Suchmaschinen (wie Google) und Social-Media-Plattformen scannen Bilddateien künftig automatisiert auf KI-Inhalte. Die Datei muss daher im Hintergrund maschinenlesbar markiert sein. Das geschieht über:

  • Den kryptografischen C2PA-Standard (Content Credentials), der die Bearbeitungshistorie fälschungssicher absichert.
  • Das korrekte Befüllen der IPTC-Datenfelder (z. B. der Eintrag compositeWithTrainedAlgorithmicMedia für teilmanipulierte Bilder).

Mein Service-Workflow: Wie ich Sie als mein Kunde schütze

Damit Sie ab August 2026 keinerlei rechtliche Risiken wie Abmahnungen oder Bußgelder eingehen müssen, habe ich meinen gesamten Arbeitsablauf präventiv angepasst:

  • Lückenlose Transparenz (Das KI-Datenblatt): Zu jeder Bildlieferung erhalten Sie von mir ein kurzes Begleitblatt (Data Sheet). Darin ist für jede Datei einzeln ausgewiesen, ob sie völlig frei von generativer KI ist oder ob (und wo genau) generative Füllungen genutzt wurden.
  • Kryptografische Absicherung: Ich exportiere bearbeitete Dateien direkt mit den erforderlichen C2PA-Zertifikaten und IPTC-Metadaten. So sind Ihre Bilder technisch perfekt für Ihre Website-Systeme und SEO-Anforderungen vorbereitet.
  • Vertragliche Klarheit: Meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in Abstimmung mit den Richtlinien der österreichischen Bundesinnung der Berufsfotografen angepasst. Sie regeln die Haftungs- und Pflichtenaufteilung sauber und transparent, damit Sie auf der sicheren Seite stehen.

Das neue Premium-Merkmal: 100 % authentische Fotografie

Die neuen Kennzeichnungspflichten sind keine Einschränkung, sondern eine riesige Chance. In einer Flut von austauschbaren, synthetischen KI-Bildern gewinnt das echte, unverfälschte und dokumentarisch präzise Foto massiv an Wert.

Für hochwertige Architektur- und Interieurprojekte biete ich Ihnen daher ganz gezielt das Qualitätsmerkmal „100 % kamerabasiert & authentisch“ an. Diese Aufnahmen entstehen komplett ohne den Einsatz generativer KI. Sie zeigen das Objekt genau so, wie Sie es geplant und gebaut haben.

Der Vorteil für Sie: Diese Bilder benötigen bei der Veröffentlichung keinerlei Warnhinweise, schonen Ihre Ressourcen und vermitteln Ihren Kunden absolute Glaubwürdigkeit und Markenintegrität.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung?

Haben Sie Fragen zur Umsetzung bei Ihren kommenden Projekten oder möchten Sie Ihr nächstes Shooting planen? Lassen Sie uns gerne darüber sprechen, wie wir Ihre Architekturprojekte ästhetisch brillant und rechtlich absolut sicher inszenieren!

Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung im Rahmen unserer Zusammenarbeit und stellt keine formelle Rechtsberatung dar.
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